Hohes Bußgeld für Baumfällaktion

Vor einem Jahr hat eine Fällaktion auf einem Privatgrundstück in der Erika-Köth-Straße in Baldham hohe Wellen geschlagen. Dort wurden 59 Bäume entfernt, die aufgrund ihres Umfanges durch die örtliche Baumschutzverordnung geschützt waren. Nach der Beweisaufnahme und den Zeugenbefragungen wurden Bußgeldverfahren gegen die verantwortlichen Personen eingeleitet. Der Sachverhalt stellt sich nun zweifelsfrei so dar, dass der Grundstückeigentümer die Fällaktion durchführen ließ, um seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Nachbarn nachzukommen. Wenige Tage vor der Fällung wurden wiederholt Fichten durch Sturmereignisse auf Straßen und Nachbargärten geworfen, was zu Beschädigungen an einem Zaun und einem Gastank führte.

Der Grundstückseigentümer räumte seine Schuld vollumfänglich ein und erklärte seine Bereitschaft zur Nachpflanzung, die inzwischen auch vollzogen wurde. Für eine fünfstellige Summe wurden insgesamt 36 hochwertige Laubbäume (Stammumfang 14/16 cm) auf dem Grundstück anstelle der gefällten Nadelgehölze nachgepflanzt. Der in den Medien geäußerte Verdacht, dass mit der illegalen Fällung zusätzliches Baurecht geschaffen werden sollte, war unzutreffend. Diese Umstände (Schuldeingeständnis, Verkehrssicherungspflicht, Nachpflanzung und keine Absicht zur Baurechtschaffung) führten dazu, dass der Bußgeldrahmen nicht vollständig ausgereizt wurde. Trotzdem wurden mehrere Bescheide gegen die Beteiligten erlassen, u.a. gegen den Hauptverantwortlichen, der inzwischen ein Bußgeld in mittlerer fünfstelliger Höhe hinnehmen musste. Auch die durchführende Firma hat ihr Bußgeld inzwischen akzeptiert.

Der ganze Vorfall war für alle Beteiligten sehr ärgerlich und hat viel Zeit, Kraft und Geld gebunden. Die Verwaltung appelliert daher an alle diejenigen, die planen im Gemeindegebiet einen geschützten Baum zu verändern oder zu fällen, im Vorfeld eine Genehmigung dafür im Umweltamt einzuholen. Auch die mit Baumfällungen befassten Firmen stehen in der Verantwortung, sich über örtliche Schutzbestimmungen zu informieren und sich die schriftliche Genehmigung vom Grundstückseigentümer vorlegen zu lassen.

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